Wer muss melden — und auf welcher Grundlage?
Die Kinder- und Jugendhilfestatistik beruht auf den §§ 98 bis 103 SGB VIII. Für die Erziehungsberatung ist die Erhebung über die Hilfen zur Erziehung nach § 28 SGB VIII maßgeblich. Erhoben wird durch die Statistischen Ämter der Länder; die Träger der Beratungsstellen liefern die Daten zu. Seit der Reform durch das KJSG (2021) melden die Träger ihre Angaben grundsätzlich selbst.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nur Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII geht in die Bundesstatistik ein. Andere Leistungen derselben Stelle — etwa Schwangerschaftsberatung (§ 16), Trennungs- und Umgangsberatung (§§ 17, 18) — werden nicht in diese Erhebung gemeldet, auch wenn dieselben Fachkräfte sie erbringen.
Wird jede Beratung gemeldet statt nur die nach § 28, sind die Zahlen zu hoch und die Meldung angreifbar. Die Rechtsgrundlage muss deshalb pro Fall feststehen — nicht am Jahresende geschätzt werden.
Was wird erhoben?
Grundlage der Merkmale sind die Erhebungsinstrumente der bke (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung). Gemeldet wird — vereinfacht — je Leistungsempfänger ein Datensatz mit:
- Falldaten: beendete Beratungen im Berichtsjahr und die am Stichtag 31.12. noch andauernden.
- Sozialdaten der jungen Menschen: Geschlecht, Geburtsjahr, ausländische Herkunft, Familiensituation und wirtschaftliche Situation.
- Anlass und Hilfegründe (Mehrfachnennung begrenzt), Beginn und Ende, Beendigungsgrund und ggf. nachfolgende Hilfe.
- Umfang der Beratung — gemessen in Beratungskontakten.
Beratungskontakte richtig zählen
Ein Beratungskontakt umfasst — inklusive Vor- und Nachbereitung — 30 bis 60 Minuten. Eine längere Sitzung zählt anteilig mehr:
- eine Sitzung von 30–60 Minuten = 1 Kontakt,
- eine Sitzung über 90 Minuten = 2 Kontakte.
Wer Kontakte mit Terminen gleichsetzt, meldet bei langen Sitzungen zu wenig. Reine Telefonberatung wird bei dieser Zählung in der Regel nicht als Beratungskontakt im Sinne der Erhebung geführt — hier lohnt der Blick in die aktuellen Erhebungsvordrucke.
Wohin wird gemeldet?
Die Daten gehen an das Statistische Amt des jeweiligen Landes (in Schleswig-Holstein und Hamburg an das Statistikamt Nord). Der technische Weg führt über eSTATISTIK.core beziehungsweise IDEV des Statistischen Verbundes — als Datensatzlieferung (DatML-RAW) oder Online-Meldung.
KIBnet ist ein separates Erfassungsportal, kein Weg, um die Zahlen aus einem Fachverfahren zu importieren. Der verlässliche Weg aus einer Fachsoftware führt über eSTATISTIK.core zum Statistischen Amt.
In fünf Schritten zur Meldung
- Laufend dokumentieren. Anlässe, Termine und Kontakte werden im Fall erfasst — nicht am Jahresende rekonstruiert.
- Rechtsgrundlage je Fall setzen. § 28 SGB VIII eindeutig kennzeichnen, damit die Meldemenge stimmt.
- Bestand zum 31.12. bilden. Beendete Fälle des Jahres plus die am Stichtag andauernden zusammenstellen.
- Kontakte korrekt zählen. Nach der 30–60-/90-Minuten-Regel, nicht nach Terminanzahl.
- Übermitteln. Datensatz erzeugen und über eSTATISTIK.core / IDEV an das Statistikamt melden.
So nimmt BCases Ihnen die Arbeit ab
Genau diese Schritte automatisiert die Beratungsstellen-Software BCases: Sie erkennt die meldepflichtigen Fälle nach § 28, berücksichtigt den Stichtag 31.12. und die beendeten Beratungen, zählt Beratungskontakte nach der 30–60-/90-Minuten-Regel, führt die geforderten Sozialmerkmale mit und bereitet die Angaben für den Export nach eSTATISTIK.core auf. Aus der täglichen Dokumentation entsteht die Meldung — ohne zweite Erfassung.
Bundesstatistik ohne Handarbeit
Sehen Sie in einer kurzen Vorführung, wie BCases die Meldung nach §§ 98/99 SGB VIII aus Ihrer laufenden Dokumentation erzeugt.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Bundesstatistik gemeldet werden?
Die Erhebung bezieht sich auf das Kalenderjahr mit Stichtag 31.12.; die Zulieferung erfolgt im Folgejahr. Die genaue Frist gibt das zuständige Statistische Amt vor.
Zählt Telefonberatung als Beratungskontakt?
Für die Kontaktzählung der Erhebung wird reine Telefonberatung in der Regel nicht wie ein persönlicher Beratungskontakt gewertet. Maßgeblich sind die aktuellen Erhebungsvordrucke.
Welche Beratungen sind meldepflichtig?
In die Bundesstatistik geht ausschließlich Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII ein — nicht die übrigen Leistungen (z. B. §§ 16, 17, 18).
Was ist der Stichtag?
Der 31.12. des Berichtsjahres. Gemeldet werden die im Jahr beendeten Beratungen und die zu diesem Stichtag noch andauernden.
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Erhebungsvordrucke der Statistischen Ämter sowie die Erhebungsinstrumente der bke.